Ratgeber

Rechnung für die Ferienwohnung richtig schreiben

Aktualisiert am 8. September 2026 · ca. 7 Min. Lesezeit

Eine Rechnung für die Ferienwohnung ist schnell geschrieben – wenn man weiß, welche Angaben zwingend sind und wie Umsatzsteuer, Kurtaxe und Nebenkosten korrekt behandelt werden. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Punkte für Vermieter:innen in Deutschland.

Kurz gesagt: Pflichtangaben wie bei jeder Rechnung, Beherbergung meist mit 7 % USt., Nebenleistungen ggf. mit 19 %, Kurtaxe separat und ohne USt. Als Kleinunternehmer:in entfällt der USt.-Ausweis ganz.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Für die verbindliche Einordnung im Einzelfall – insbesondere bei gemischten Leistungen oder Grenzfällen – empfehlen wir Rücksprache mit einem Steuerberater.

Wann müssen Sie eine Rechnung ausstellen?

Gegenüber Privatpersonen besteht in Deutschland keine generelle Pflicht zur Rechnungsstellung – viele Gäste erwarten aber einen Beleg, etwa für die eigene Reisekostenabrechnung. Gegenüber Unternehmen, etwa bei Geschäftsreisenden, besteht in der Regel eine Rechnungspflicht.

Diese Angaben muss eine Rechnung enthalten

  • Vollständiger Name und Anschrift von Vermieter:in und Gast
  • Rechnungsdatum
  • Fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer
  • Zeitraum und Beschreibung der Leistung (z. B. Übernachtung, Zeitraum, Objekt)
  • Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, sowie der jeweilige Steuerbetrag – oder ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
  • Bei Rechnungen über 250 € zusätzlich die Steuernummer oder USt-IdNr. des Vermieters

Umsatzsteuer: 7 % oder 19 %?

Die eigentliche Beherbergungsleistung – die Übernachtung selbst sowie unmittelbar damit verbundene Leistungen wie Standardausstattung, Bettwäsche oder eine als Teil der Übernachtung angebotene Endreinigung – wird in Deutschland mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).

Zusatzleistungen, die nicht direkt der Beherbergung dienen und separat angeboten werden – etwa Frühstück, Wellness-Angebote oder Ausflugspakete – unterliegen dagegen dem regulären Satz von 19 %. Wichtig ist eine saubere Trennung dieser Positionen auf der Rechnung, da eine unklare Zuordnung bei einer Prüfung zu Nachforderungen führen kann.

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und verzichtet im Gegenzug auf den Vorsteuerabzug. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür folgende Grenzen: der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben, und im laufenden Jahr darf er 100.000 € nicht übersteigen. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort – nicht erst zum Jahresende.

Auf der Rechnung weisen Kleinunternehmer:innen stattdessen auf die Anwendung von § 19 UStG hin, z. B. mit dem Hinweis "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Sonderfall Endreinigung

Ist die Endreinigung fester Bestandteil des Übernachtungspakets, gilt sie in der Regel als Nebenleistung zur Beherbergung und wird mit 7 % besteuert. Wird sie dagegen als eigenständige, optionale Leistung angeboten und separat berechnet, kann der reguläre Satz von 19 % greifen. Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab.

Kurtaxe richtig ausweisen

Die Kurtaxe ist ein durchlaufender Posten, den Sie im Namen der Gemeinde einziehen. Sie gehört nicht zu Ihrem Umsatz, unterliegt keiner Umsatzsteuer und muss als eigene Position auf der Rechnung stehen. Details dazu finden Sie im Ratgeber-Artikel zur Kurtaxe.

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FAQ

Häufige Fragen

Muss ich für die Ferienwohnung überhaupt eine Rechnung ausstellen?
Gegenüber Privatpersonen besteht keine generelle Pflicht, viele Gäste erwarten aber einen Beleg. Gegenüber Unternehmen besteht in der Regel eine Rechnungspflicht.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Ferienwohnung?
Die Beherbergungsleistung und direkt damit verbundene Nebenleistungen unterliegen 7 %, separat angebotene Zusatzleistungen wie Frühstück 19 %.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Nach § 19 UStG kann auf den Umsatzsteuer-Ausweis verzichtet werden, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € und der laufende Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigen (Stand seit 1.1.2025).
Wie weise ich die Kurtaxe aus?
Als eigene Position ohne Umsatzsteuer, da sie ein durchlaufender Posten im Namen der Gemeinde ist.